2. Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen (Kapitalgesellschaften)

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Veräußert deine Holding-GmbH Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG), erzielt sie Veräußerungsgewinne oder -verluste. Diese Erträge unterliegen besonderen steuerlichen Regeln nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Der folgende Überblick zeigt, wie diese Gewinne steuerlich zu behandeln sind und welche Unterlagen wir von dir benötigen.


1. Körperschaftsteuer

Grundsatz (§ 8 Abs. 1 KStG)

Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen sind Betriebseinnahmen und müssen in der Körperschaftsteuererklärung angegeben werden.

Steuerbefreiung nach § 8b KStG

Nach § 8b Abs. 2 KStG gilt für solche Veräußerungsgewinne das sogenannte Schachtelprivileg:

  • 95 % des erzielten Gewinns sind steuerfrei.

  • 5 % des Gewinns gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zugerechnet.

Beispiel: Bei einem Veräußerungsgewinn von 100.000 € werden 95.000 € steuerfrei gestellt, 5.000 € sind steuerpflichtig.

Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen (§ 8b Abs. 3 KStG)

  • Verluste aus der Veräußerung von Anteilen sind nicht abzugsfähig.

  • Das gilt auch für Teilwertabschreibungen und vergleichbare Wertminderungen, soweit sie auf eine spätere steuerfreie Veräußerung entfallen könnten.

  • Ausnahmen, z. B. bei Liquidation der Beteiligungsgesellschaft, sind sehr eng gefasst und müssen im Einzelfall geprüft werden.

2. Gewerbesteuer

Grundsatz (§ 7 GewStG i. V. m. § 8b KStG)

Auch für die Gewerbesteuer gilt: Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich steuerfrei.

Keine Mindestbeteiligungsquote

Im Unterschied zu laufenden Dividenden, bei denen für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums notwendig sind,

ist für Veräußerungsgewinne keine Beteiligungshöhe vorgeschrieben.

Das bedeutet: Auch beim Verkauf kleiner Beteiligungen (unter 15 %) bleibt der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich steuerfrei, soweit er nach § 8b KStG körperschaftsteuerlich steuerfrei ist.

Verluste

Nicht abzugsfähige Verluste nach § 8b Abs. 3 KStG bleiben auch für die Gewerbesteuer steuerlich ohne Wirkung.

3. Kapitalertragsteuer

Für den Verkauf von Anteilen fällt keine Kapitalertragsteuer (KapSt) an.

Die KapSt-Pflicht greift nur bei Ausschüttungen (Dividenden), nicht beim bloßen Verkauf von Anteilen.

4. Erforderliche Unterlagen für eine korrekte steuerliche Erfassung

Damit dein Steuerberater den Veräußerungsgewinn richtig berechnen und in die Steuererklärungen einarbeiten kann, benötigt er folgende Unterlagen:

  • Notariell beurkundete Kauf- oder Verkaufsverträge über die veräußerten Anteile

  • Abrechnungen und Zahlungsnachweise zum Kaufpreis (inklusive eventueller Ratenzahlungen)

  • Nachweise über Anschaffungs- und Nebenkosten der Beteiligung, z. B. ursprüngliche Kaufverträge, Notar- und Beratungskosten

  • Gesellschafterbeschluss über den Verkauf (auch bei Ein-Personen-GmbH als schriftlicher Alleinbeschluss)

  • Aktuelle Gesellschafterliste oder Handelsregisterauszug, um Beteiligungsquote und Haltedauer zu belegen

  • Ggf. Dokumente zu Wertaufholungen oder früheren Teilwertabschreibungen, wenn sie für die steuerliche Berechnung relevant sein können

5. Besonderheiten und Praxishinweise

  • Zeitpunkt der Realisierung

    Maßgeblich für die Besteuerung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten, in der Regel der wirtschaftliche Eigentumsübergang laut Kaufvertrag.

  • Organschaft und Ergebnisabführung

    Besteht ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen Holding und Tochtergesellschaft, sind besondere Regeln für die Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu beachten.

  • Ausländische Beteiligungen

    Bei Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften können je nach Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelungen gelten.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Nutzung begründet kein Beratungsverhältnis. Bitte wende dich für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberaterin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

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