1. Erhaltene Dividenden aus Beteiligungen

Bearbeitet

Erhält deine Holding-GmbH Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland, gelten besondere steuerliche Regeln nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG).

1. Körperschaftsteuer

Grundsatz (§ 8 Abs. 1 KStG)

Dividenden sind für die GmbH Betriebseinnahmen und müssen in der Körperschaftsteuererklärung angesetzt werden.

Steuerbefreiung nach § 8b KStG

Nach dem sogenannten Schachtelprivileg (§ 8b Abs. 1 KStG) bleiben

  • 95 % der Dividende steuerfrei,

  • 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und sind zu versteuern.

Kapitalertragsteuer (KapSt)

  • Grundsätzlich behält die ausschüttende Gesellschaft 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein.

  • Hält deine Holding mindestens 10 % der Anteile und liegt eine Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG vor, entfällt der Steuerabzug.

  • Liegt keine Bescheinigung vor, wird die KapSt einbehalten und später über die Körperschaftsteuererklärung angerechnet oder erstattet.

2. Gewerbesteuer

Für die gewerbesteuerliche Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG) muss die Holding

  • zu Beginn des Erhebungszeitraums

  • mindestens 15 % der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft halten.

Wird diese Beteiligungsquote nicht erreicht, sind die Dividenden gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie für die Körperschaftsteuer zu 95 % steuerfrei bleiben.

3. Erforderliche Unterlagen

Bitte stelle uns bereit:

  • Ausschüttungsbeschlüsse der Tochtergesellschaft

  • Dividendenabrechnungen oder Banknachweise

  • Nachweise über Beteiligungsquote und Haltedauer (z. B. Gesellschafterliste, Kaufvertrag, Handelsregisterauszug)

  • Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG, falls vorhanden


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Nutzung begründet kein Beratungsverhältnis. Bitte wende dich für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberaterin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

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