Wichtige Gesellschafterbeschlüsse in einer Holding

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Als Gesellschafter*in triffst du wichtige Entscheidungen über deine Holding-GmbH in Form von Gesellschafterbeschlüssen.

Diese Beschlüsse sind rechtlich bindend und haben direkte Auswirkungen auf den Jahresabschluss, die Steuererklärungen und häufig auch auf die Steuerlast.

Damit wir deine Buchführung und Steuererklärungen korrekt und rechtssicher erstellen können, benötigen wir sämtliche Beschlüsse, die für das jeweilige Geschäftsjahr relevant sind.

Im Folgenden findest du die gängigsten Beschlüsse einer Holding-GmbH und erfährst, warum wir diese Unterlagen brauchen.

1. Beschluss über die Ergebnisverwendung (Gewinnverwendung)

  • Inhalt: Festlegung, wie der Jahresüberschuss verwendet wird – z. B. Ausschüttung an die Gesellschafter, Einstellung in Gewinnrücklagen oder Vortrag auf neue Rechnung.

  • Weshalb erforderlich:

    • Ein Ergebnisverwendungsbeschluss (§ 29 GmbHG) ist zwingend, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt (z. B. bei Gewinnvortrag).

    • Grundlage für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung, falls eine Ausschüttung beschlossen wird.

    • Notwendig für die richtige Darstellung des Eigenkapitals und der Gewinnrücklagen im Jahresabschluss.

2. Ausschüttungsbeschluss / Gewinnausschüttung

  • Inhalt: Konkreter Beschluss über Höhe und Zeitpunkt einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

  • Weshalb erforderlich:

    • Zur Ermittlung und Abführung der Kapitalertragsteuer.

    • Für den Bescheid über das steuerliche Einlagenkonto, um zwischen steuerpflichtiger Gewinnausschüttung und steuerfreier Einlagenrückgewähr zu unterscheiden.

Hinweis: Eine Gewinnausschüttung ist stets gesondert zu beschließen, wobei das Kapitalerhaltungsgebot (§ 30 GmbHG) zu berücksichtigen ist.

3. Beschlüsse über Einlagen, Nachschüsse oder Kapitalmaßnahmen

  • Inhalt: Einlagen der Gesellschafter, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Nachschusspflichten, Agio.

  • Weshalb erforderlich:

    • Für die korrekte Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz.

    • Um das steuerliche Einlagenkonto aktuell zu halten und die spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nachweisen zu können.

Hinweis: Kapitalerhöhung oder -herabsetzung bedürfen notarieller Beurkundung, einer qualifizierten Mehrheit (mind. ¾) und der Eintragung im Handelsregister (§§ 53 ff. GmbHG).

4. Beschlüsse zur Geschäftsführung und Organbestellung

  • Inhalt: Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, Anpassung von Geschäftsführerbezügen, Gewährung von Tantiemen oder Bonusregelungen.

Weshalb erforderlich:

  • Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt bei Fragen zu Geschäftsführeranstellungsverträgen.

  • Bei einer Einmann-GmbH ohne Geschäftsführergehalt gilt:

    • Der einmalige Bestellungsbeschluss aus der Gründung reicht aus.

    • Keine regelmäßigen neuen Beschlüsse erforderlich, solange keine Vergütung gezahlt und keine Änderungen an der Geschäftsführung vorgenommen werden.

Hinweis: Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung sind handelsregisterpflichtig (§ 39 GmbHG).


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Nutzung begründet kein Beratungsverhältnis. Bitte wende dich für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberaterin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

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