Rechnungen & Belege für deine Holding

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1. Welche Rechnungen und Belege wir benötigen

Auch bei einer reinen Beteiligungs- oder Vermögensholding fallen in der Regel bestimmte Kosten und Vorgänge an, die belegt werden müssen. Dazu gehören insbesondere:

Eingangsrechnungen & Kostenbelege (Ausgaben)

  • Dienstleister- und Beratungsrechnungen (z. B. Steuerberatung, Rechtsberatung, sonstige Beratung)

  • Verwaltungskosten (Notarkosten, Registergebühren, Software-Abos, Versicherungen, Bankgebühren)

  • Sonstige Kostenbelege (Mitgliedsbeiträge, Fachliteratur, Fortbildungen, Hosting, Reisekosten)

  • Abschreibungsrelevante Anschaffungen (Büroausstattung, Technik, Fahrzeuge)

Ausgangsrechnungen (Einnahmen)

  • Nur relevant, wenn deine Holding selbst Leistungen erbringt (z. B. als Kleinunternehmer mit Beratungsdienstleistungen)

  • Enthalten sein müssen alle Ausgangsrechnungen, auch wenn es sich nur um interne Verrechnungen handelt.

Hinweis: Wenn deine Holding die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzt, müssen Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Gleichzeitig besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dadurch entfallen zwar mögliche Vorsteuererstattungen, jedoch auch die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, was den Verwaltungsaufwand senken kann.

Verträge und sonstige Nachweise

  • Kauf- und Verkaufsverträge von Beteiligungen

  • Gesellschafterbeschlüsse (z. B. zu Ergebnisverwendung, Gewinnausschüttungen, Kapitalerhöhungen)

  • Belege zu Kapitalmaßnahmen (Notar- und Gerichtskosten, Überweisungsbelege)

  • Rechnungen oder Belege zu Kapitalmaßnahmen (Notar- und Gerichtskosten bei Kapitalerhöhungen, Darlehensverträge)

  • Sonstige Vereinbarungen (Beratungsverträge, Management- und Lizenzverträge)

Tipp: Reiche auch Belege ein, die auf den ersten Blick nicht steuerlich abzugsfähig erscheinen. Wir prüfen, ob und wie sie bilanziell oder steuerlich relevant sind.

Was tun, wenn ein Beleg fehlt

Wenn ein Beleg wirklich nicht mehr auffindbar ist, kann ausnahmsweise ein sogenannter Eigenbeleg genutzt werden.

2. Ordnung, Aufbewahrung und Fristen

  • Aufbewahrungsfristen: mind. 10 Jahre für Bücher, Bilanzen und Jahresabschlüsse; 8 Jahre für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge) ab Ende des Kalenderjahres (§ 257 HGB, § 147 AO).

  • GoBD-Konformität: Alle Belege müssen unveränderbar, jederzeit verfügbar und maschinell auswertbar sein.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Nutzung begründet kein Beratungsverhältnis. Bitte wende dich für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberaterin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

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