Kontoauszüge und Bankanbindung
Warum wir die Kontoauszüge brauchen
Kontoauszüge sind Buchungsbelege und dienen dem Nachweis aller Zahlungsströme der Holding-GmbH. Sie belegen die Jahresanfangs- und Jahresendsalden sowie sämtliche Bewegungen dazwischen – damit wir Bankbestände abstimmen und Transaktionen korrekt zuordnen können. Nach HGB/AO sind Buchungsbelege aufzubewahren; seit 01.01.2025 beträgt die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (inkl. Kontoauszüge) grundsätzlich 8 Jahre (zuvor 10 Jahre).
Was wir konkret benötigen (Upload-Anforderungen)
Maschinenlesbar:
EntwederCSV-Dateien mit den Umsätzen oder
eine direkte Kontenanbindung in unserer App (automatisierter Bank-Sync).
PDF-Auszüge:
Für jedes betroffene Konto die PDF-Kontoauszüge mit Saldo zu Jahresbeginn und Saldo zu Jahresende, damit wir die Bestände verifizieren und mit der Buchhaltung abstimmen können.
Rechtliche Rahmenbedingungen (Kurzüberblick)
Aufbewahrungspflicht & Fristen
HGB § 257 und AO § 147 regeln, was aufzubewahren ist (u. a. Buchungsbelege wie Kontoauszüge).
Seit 01.01.2025: 8 Jahre für Buchungsbelege; 10 Jahre bleiben z. B. für Bücher/Jahresabschlüsse.
GoBD – Form & Maschinenauswertbarkeit
Elektronische Unterlagen müssen unverändert, jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein; sie unterliegen dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung.
Aktuelle GoBD-Anpassung (BMF, 14.07.2025): Eingehende elektronische Belege sind im empfangenen Format aufzubewahren; bei Kontoauszügen nennt das BMF ausdrücklich PDF- oder Bildformat. Formatumwandlungen sind nur unter GoBD-Vorgaben zulässig.
Anerkennung elektronischer Kontoauszüge
Elektronische Kontoauszüge werden grundsätzlich anerkannt, es gelten keine strengeren Anforderungen als bei E-Rechnungen – entscheidend ist die ordnungsgemäße, revisionssichere Ablage und die Maschinenauswertbarkeit der Umsatzdaten.
Eigenes Archiv statt Bank-Postfach
Bank-Postfächer sind keine dauerhafte Archivlösung; Auszüge müssen heruntergeladen und im eigenen System GoBD-konform aufbewahrt werden (inkl. maschinell auswertbarer Umsätze).
Häufige Fragen
Reicht PDF ohne CSV?
Für die steuerliche Maschinenauswertbarkeit benötigen wir zusätzlich CSV oder die direkte Kontenanbindung. PDFs allein genügen dafür nicht.Wie lange aufbewahren?
8 Jahre (Buchungsbelege) ab Ende des Kalenderjahres; für Bücher/Jahresabschlüsse 10 Jahre. Prüft im Zweifel längere Fristen wegen laufender Prüfungen/Verfahren.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Nutzung begründet kein Beratungsverhältnis. Bitte wende dich für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberaterin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.
