Adressen & steuerliche Zuständigkeit

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Für die steuerliche Zuständigkeit ist nicht der Satzungssitz und auch nicht zwingend die Geschäftsadresse entscheidend, sondern ausschließlich der Verwaltungssitz – also der Ort, an dem die Geschäftsführung ihre tatsächlichen Entscheidungen trifft (§ 10 AO).

  • Satzungssitz:

    • rein formal, keine steuerliche Bedeutung (§ 4a GmbHG).

  • Geschäftsadresse:

    • postalische Erreichbarkeit, kann vom Verwaltungssitz und Satzungssitz abweichen, muss dann zusätzlich im Handelsregister eingetragen sein.

  • Verwaltungssitz (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung):

    • maßgeblich für das Finanzamt (KSt, GewSt, USt).

  • Private Anschrift des GF:

    • Bei Holdinggesellschaften liegt der Satzungssitz und faktische Verwaltungssitz häufig an der Privatadresse des Geschäftsführers. Um das Risiko einer möglichen Betriebsaufspaltung zu reduzieren, sollte der Verwaltungssitz jedoch idealerweise nicht an der privaten Wohnadresse des Geschäftsführers geführt werden.

  • Adresse der Empfangsbevollmächtigten:

    • nur für Zustellungen relevant.

Empfehlung:

Satzungssitz und Verwaltungssitz im Coworking Space oder neutraler Adresse. Da der administrative Aufwand einer Holding gering ist und größtenteils auch auf Reisen erfolgen kann, ist es plausibel, dass die wenigen unterjährigen Tätigkeiten des Geschäftsführers vor Ort erbracht werden. Nachweise können erforderlich sein.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Die Nutzung begründet kein Beratungsverhältnis. Bitte wende dich für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberaterin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

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